Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Berkenbusch Elektrotechnische Dienstleistungen e.K. für Prüf- und Dokumentationsleistungen gegenüber Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Berkenbusch Elektrotechnische Dienstleistungen e.K.
Yannik Student · Velsenstraße 14 · 46240 Bottrop
Stand: September 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Berkenbusch elektrotechnische Dienstleistungen e. K.
Yannik Student
Velsenstraße 14
46240 Bottrop
– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Berkenbusch elektrotechnische Dienstleistungen e. K. und ihren Auftraggebern über Prüf-, Kontroll-, Mess-, Dokumentations- und damit zusammenhängende Dienstleistungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
Das Leistungsangebot des Auftragnehmers umfasst insbesondere:
Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 (DGUV V3)
Prüfungen von Leitern und Tritten
Regalprüfungen
Anlagenprüfungen
Prüfungen im Bereich E-Mobilität
Betriebsmittelprüfungen
Wiederholungsprüfungen
damit verbundene Mess-, Prüf- und Dokumentationsleistungen
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertrag kommt insbesondere durch die Annahme eines Angebots, eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch die tatsächliche Aufnahme der beauftragten Leistung zustande.
Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls ergänzend vereinbarten Leistungsbeschreibungen.
Angaben zu Umfang, Anzahl oder Art der zu prüfenden Anlagen, Betriebsmittel oder sonstigen Prüfgegenstände, die vom Auftraggeber zur Angebotserstellung bereitgestellt werden, bilden die Grundlage der Kalkulation.
Stellt sich bei der Durchführung heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten oder der tatsächliche Prüfaufwand erheblich von den Angaben des Auftraggebers oder den bei Angebotserstellung zugrunde gelegten Umständen abweichen, können erforderliche zusätzliche Leistungen nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.
§ 3 Umfang der Prüfleistungen
Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Prüfleistungen fachgerecht nach den für die jeweilige Prüfung einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften, technischen Regeln und anerkannten Regeln der Technik durch.
Maßgeblich für Art und Umfang der Prüfung sind die im jeweiligen Auftrag vereinbarten Leistungen sowie die auf die jeweilige Prüfung anwendbaren Vorschriften und technischen Regelwerke.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst der Prüfauftrag ausschließlich die Prüfung, Bewertung und vereinbarte Dokumentation.
Die Beseitigung festgestellter Mängel, Reparaturen, Umbauten, Installationsarbeiten, Instandsetzungen oder sonstige technische Veränderungen sind nicht Bestandteil der Prüfleistung, sofern diese nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurden.
Das Ergebnis einer Prüfung bezieht sich auf den Zustand des jeweiligen Prüfgegenstandes zum Zeitpunkt der Prüfung.
Eine erfolgreich durchgeführte Prüfung oder ein mangelfreies Prüfergebnis stellt keine Garantie dafür dar, dass der geprüfte Gegenstand bis zur nächsten Prüfung frei von Defekten oder Mängeln bleibt.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße und effiziente Durchführung der vereinbarten Prüfleistungen erforderlich sind.
Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen, dass:
die zu prüfenden Anlagen, Betriebsmittel und sonstigen Prüfgegenstände zugänglich sind,
erforderliche Betriebs- und Technikräume zugänglich sind,
erforderliche Ansprechpartner zur Verfügung stehen,
vorhandene technische Unterlagen und frühere Prüfberichte auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden,
der Auftragnehmer über bekannte Gefahren und betriebliche Sicherheitsbestimmungen informiert wird,
erforderliche betriebliche Freigaben vorliegen,
erforderliche Abschaltungen oder sonstige für die Prüfung notwendige Maßnahmen ermöglicht werden.
Kann eine Prüfung aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers nicht, nicht vollständig oder nur mit erhöhtem Aufwand durchgeführt werden, kann der hierdurch entstehende zusätzliche Aufwand gesondert berechnet werden, soweit der Auftraggeber die Ursache zu vertreten hat.
Dies gilt insbesondere für zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, zusätzliche Arbeitszeiten oder erforderlich werdende Wiederholungstermine.
§ 5 Termine und Durchführung
Vereinbarte Termine sind verbindlich, sofern sie vom Auftragnehmer bestätigt wurden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung der Leistungen entsprechend qualifizierte Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
Kann ein vereinbarter Termin aufgrund höherer Gewalt, Krankheit, technischer Störungen oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände nicht eingehalten werden, wird der Auftraggeber hierüber schnellstmöglich informiert.
In einem solchen Fall wird ein Ersatztermin vereinbart. Schadensersatzansprüche wegen der Terminverschiebung bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser AGB und der zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 Stornierung von Aufträgen
Ein vom Auftraggeber verbindlich erteilter Auftrag kann nur in Textform, insbesondere per E-Mail, storniert werden.
Eine Stornierung muss mindestens 72 Stunden vor dem vereinbarten Beginn der Leistung beim Auftragnehmer eingehen.
Bei der Stornierung eines bereits verbindlich erteilten Auftrags ist der Auftragnehmer berechtigt, eine pauschale Stornierungsentschädigung in Höhe von 30 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes zu berechnen.
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer durch die Stornierung kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall reduziert sich die Stornierungsentschädigung entsprechend.
Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass aufgrund der Stornierung ein höherer tatsächlicher Schaden entstanden ist.
Erfolgt die Stornierung weniger als 72 Stunden vor dem vereinbarten Leistungsbeginn, erscheint der Auftraggeber zum vereinbarten Termin nicht oder kann die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den tatsächlich entstandenen Aufwand und Schaden in Rechnung zu stellen. Hierzu können insbesondere bereits angefallene Personal-, Reise-, Planungs- und Dispositionskosten gehören. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.
§ 7 Preise und Vergütung
Es gelten die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen und vom Auftraggeber zusätzlich beauftragt oder aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Umstände erforderlich werden, können gesondert berechnet werden.
Zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten und sonstiger Mehraufwand, die durch Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen, können nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden.
§ 8 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
Zahlungen sind auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages beim Auftragnehmer.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Bei Entgeltforderungen gegenüber Unternehmern gelten insbesondere die gesetzlichen Regelungen zu Verzugszinsen sowie zur Verzugspauschale.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 9 Prüfberichte und Dokumentation
Nach Durchführung der vereinbarten Prüfung erhält der Auftraggeber die vertraglich vereinbarte Dokumentation. Diese kann insbesondere Prüfprotokolle, Messprotokolle, Prüfberichte, Mängellisten oder sonstige Prüfnachweise umfassen.
Die Dokumentation kann dem Auftraggeber in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, sofern nicht ausdrücklich eine andere Form vereinbart wurde.
Festgestellte Mängel oder Abweichungen werden entsprechend dem vereinbarten Prüf- und Dokumentationsumfang dokumentiert.
Prüfberichte und Prüfprotokolle beziehen sich grundsätzlich ausschließlich auf den Zustand des jeweiligen Prüfgegenstandes zum Zeitpunkt der Prüfung.
§ 10 Festgestellte Mängel und Nachprüfungen
Werden im Rahmen einer Prüfung Mängel festgestellt, werden diese entsprechend dem vereinbarten Prüf- und Dokumentationsumfang erfasst.
Die Durchführung der Prüfung beinhaltet grundsätzlich keine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Beseitigung der festgestellten Mängel.
Für die fachgerechte und rechtzeitige Beseitigung festgestellter Mängel ist der Auftraggeber verantwortlich.
Die Entscheidung über die weitere Nutzung, Außerbetriebnahme, Reparatur oder Instandsetzung eines beanstandeten Prüfgegenstandes obliegt dem Auftraggeber, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften oder eine unmittelbare Gefahrenlage nichts anderes erfordern.
Ist nach der Mängelbeseitigung eine erneute Prüfung erforderlich oder wird diese vom Auftraggeber gewünscht, handelt es sich grundsätzlich um eine gesondert zu vergütende Leistung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 11 Verantwortung des Auftraggebers und Prüffristen
Die Beauftragung des Auftragnehmers mit einer Prüfung entbindet den Auftraggeber nicht von seinen eigenen gesetzlichen Betreiber-, Organisations-, Überwachungs- und Verkehrssicherungspflichten.
Der Auftraggeber bleibt insbesondere für den sicheren Betrieb seiner Anlagen, Betriebsmittel und sonstigen Einrichtungen verantwortlich.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, erforderliche Prüfungen rechtzeitig zu veranlassen und die aufgrund gesetzlicher Vorgaben, technischer Regelwerke oder der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Prüffristen einzuhalten.
Soweit der Auftragnehmer einen Erinnerungsservice für zukünftige Prüfungen anbietet, handelt es sich um eine freiwillige zusätzliche Serviceleistung.
Die Verantwortung für die rechtzeitige Beauftragung und Durchführung vorgeschriebener Prüfungen verbleibt auch bei Nutzung eines Erinnerungsservices beim Auftraggeber.
§ 12 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Der Auftragnehmer haftet ebenfalls unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 13 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen berechtigt.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur berechtigt, soweit dieses auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht, soweit gesetzlich zulässig.
§ 14 Datenschutz und Vertraulichkeit
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.
Ergänzende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer behandelt ihm im Rahmen der Auftragsdurchführung bekannt werdende nicht öffentliche betriebliche und geschäftliche Informationen des Auftraggebers vertraulich.
Dies gilt nicht, soweit eine Offenlegung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich ist, der Auftraggeber der Offenlegung zugestimmt hat oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht.
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
§ 16 Schlussbestimmungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrags sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: September 2026